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Impressum
In Bayern sind naturverträgliche Höhlenbefahrungen/-besuche zum Erholungszweck für Privatpersonen im Zuge des freien Betretens der Natur erlaubt (Bayerisches Naturschutzgesetz, Art. 13e).
Dies gilt allerdings nur
· außerhalb der gesetzlichen Winterschutzzeit (1.Oktober bis 31. März ***),
· wenn eine Höhle nicht explizit verschlossen ist (Türe, Gitter, ..),
· wenn der Besuch nicht ausdrücklich untersagt ist (Hinweistafel) und
· wenn die Höhle in ihrem Bestand nicht beeinträchtigt wird.
*** ACHTUNG: an einigen Höhlen gilt zum Teil per Verordnung, zum Teil als Bitte eine verlängerte Winterschutzzeit bis Mitte oder gar Ende April! Siehe dazu auch die Informationen in der Rubrik »HÖHLEN!
Der Erlass eines Betretungsverbotes oder Objektverschlusses, aber auch die Genehmigung eines Forschungsvorhabens liegt bei der jeweils zuständigen Bezirksregierung und wird mit dem Besitzer der Höhle (z.B. dem Staatsforst) und weiteren Instanzen (Landesverband für Höhlen- und Karstforschung, Natur- und Denkmalschutzbehörden, Naturpark u.a.) abgestimmt.
Der Landesverband begrüßt und unterstützt seriöse Forschungsvorhaben. Er sollte frühzeitig in ein Vorhaben eingebunden sein. Er berät über die richtige Vorgehensweise, und er ist beim » Dialog mit den zuständigen Stellen behilflich.
'Wilde Grabungen' sind grundsätzlich nicht erlaubt, z.B. aufgrund potenzieller Zerstörung naturhistorischer oder kulturgeschichtlicher Zeugnisse, zum Schutz der Karstgewässer oder zum Schutz der Flora und Fauna. Grabungsvorhaben nur mit Genehmigung !
Kommerzielle Führungen in einer Höhle sind genehmigungspflichtig. Sie müssen mit dem Grundeigentümer abgestimmt sein. Im Zweifel ist hier das jeweils zuständige Landratsamt zu kontaktieren.
Allein in Nordbayern gibt es weit über 4000 bekannte Höhlen. Es sollte klar sein, dass an der großen Mehrheit dieser Objekte keine Schilder angebracht werden sollen, sondern dass jedermann ein angemessenes Verhalten beherzigen sollte. An fast allen bekannteren Höhlen Bayerns weisen inzwischen Info-Tafeln auf das richtige Verhalten (z.B. kein Feuermachen !) oder spezielle Regelungen (z.B. Winterbefahrungsverbot) hin.
In der Fledermausschutzzeit von 1. Oktober bis 31. März (bei bedeutenden Fledermausquartieren bis 30.4.) sollten Höhlenbesuche im Sinne des Fledermausschutzes unterbleiben und nur in Ausnahmefällen stattfinden, z.B. wenn dies im Rahmen von Forschungsprojekten abgestimmt ist. Im Zweifel über die Verträglichkeit einer geplanten Höhlentour wenden Sie sich bitte an den Referenten für Fledermausschutz im Landesverband (» Kontaktdaten).
Im Falle unverschlossener Höhlen liegt die Einhaltung dieses Gebotes letztlich also im Ermessen jedes Einzelnen, sich verantwortlich, richtig und respektvoll zu verhalten. Bedenken Sie jedoch, daß auch auf den ersten Blick vielleicht unbedeutend scheinende Höhlen ganz besondere Flora- oder Faunahabitate sein könnten! Die wahre 'Verträglichkeit' einer Höhlenbegehung oder Höhlennutzung wird in der Regel nur ein wirklicher Fachexperte einschätzen können.
Unkritisch im Sinne des Fledermausschutzes sind i.d.R. Winter-Befahrungen hochgelegener Alpenhöhlen. Ebenso auch das normale Durchwandern von Durchgangshöhlen, z.B. auf Wanderwegen der Fränkischen Alb. Wenn sie dabei zufällig Fledermäuse entdecken, leuchten sie diese bitte nicht an, verhalten sie sich leise, und halten sie sich nicht in der Nähe der Fledermäuse auf.
Feuermachen ist im Höhlenbereich grundsätzlich verboten !
Diesen, auf Aufklärung, Vertrauen und Toleranz gebauten, respektvollen, persönlichen Umgang mit der Natur sieht der LHK als goldenen Weg
- zur Bewahrung der Naturräume
- zur Vermeidung negativer Folgen für den Bestand der Naturdenkmäler und Naturhabitate
- zur Vermeidung von Verschlüssen oder Einbauten.
So appellieren und werben wir darum, diese Regelungen zu respektieren und nicht durch Ignoranz zu gefährden.
Bitte informieren Sie sich im Vorfeld eines Höhlenbesuches bei einem regionalen Höhlenvereine oder auf dieser Webseite über besondere Regelungen (Winterverschluss, ganzjähriger Verschluss ...) zu dieser Höhle.